Plattform, Intermediär oder Benutzeroberfläche – Die Vielfalt der Medien

Fernseher, Radio, Internet – das sind vermutlich die Begriffe, die zuerst vor dem inneren Auge auftauchen, wenn man an das Wort „Medien“ denkt. Tatsächlich gibt es heute viele neue Formen von Medien. Auch diese „neuen“ Medien müssen sich an die Vorgaben aus dem Medienstaatsvertrag halten und sind somit für die Arbeit der Medienanstalten relevant. Haben Sie schon einmal etwas von Benutzeroberfläche oder Intermediär gehört?

Medienplattformen

Auf Medienplattformen werden Programme und Medien zu einem Gesamtangebot zusammengefasst. Das können Rundfunkprogramme (Fernseh- und Hörfunkprogramme), rundfunkähnliche Telemedien (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf) oder journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien sein. Die genauen Bestimmungen können Sie im Medienstaatsvertrag nachschlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 14).

Von einer Medienplattform spricht man nicht, wenn das Gesamtangebot eines Dritten lediglich übernommen und weitergeleitet wird.

Medienplattformen fassen ihr Gesamtangebot zusammen und selektieren auch die bei ihnen aufzufindenden Programme. Durch diese Prozesse nehmen Anbieter von Medienplattformen Einfluss auf die Meinungs- und Angebotsvielfalt. Deshalb müssen sie sich an medienrechtliche Vorgaben halten und sind zu einer diskriminierungsfreien Behandlung aller Angebote verpflichtet.

Benutzeroberflächen

Benutzeroberflächen bieten eine Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen. Das kann auf textliche, visuelle oder akustische Weise passieren. Sie vermitteln also die Auffindbarkeit der Inhalte oder Angebote der Medienplattform und ermöglichen so unmittelbar deren Auswahl. Diese Auswahl wird von Anbietern von Benutzeroberflächen oft schon im Vorfeld vorgenommen.

Benutzeroberflächen können Teil einer Medienplattform sein, müssen es aber nicht. Bei einer Benutzeroberfläche kann es sich auch um die visuelle oder akustische Präsentation einer Medienplattform handeln, an die diese Benutzeroberfläche gebunden ist. Weitere medienrechtliche Vorgaben rund um die Benutzeroberfläche können Sie im Medienstaatsvertrag (§ 2 Abs. 2 Nr. 15) nachlesen.

Intermediäre

Intermediäre sind quasi die Vermittler im Internet. Sie vermitteln zwischen denjenigen, die Inhalte produzieren, und denjenigen, die diese Angebote nutzen. Das Vermitteln dieser Inhalte kann die öffentliche und individuelle Meinungsbildung maßgeblich beeinflussen. Beispiele für Intermediäre sind Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Videoplattformen oder Messenger. Intermediäre entscheiden mithilfe von Algorithmen, welche Medieninhalte den Nutzer:innen verstärkt angezeigt werden. Auch Intermediäre müssen sich an medienrechtliche Vorgaben halten. Im Medienstaatsvertrag finen Sie im § 2 Abs. 2 Nr. 16 die Anforderungen an Intermediäre.