Journalistische Sorgfaltspflicht – auch im Internet

Nach dem 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag können erstmals auch redaktionell gestaltete Online-Angebote, die geschäftsmäßig betrieben werden, von den Landesmedienanstalten reguliert werden. Dies gilt dann, wenn Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht vorliegen und sich das Angebot keiner Selbstkontrolleinrichtung wie beispielsweise dem Deutschen Presserat unterworfen hat.

Der neue § 19 Abs. 1 Medienstaatsvertrag erweitert mit dem neu eingefügten Satz 2 die Pflicht auf alle „geschäftsmäßig erbrachten, journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedienangebote“, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind. „Journalistisch-redaktionell“ setzt also nicht voraus, dass der Eindruck traditioneller Presseähnlichkeit erweckt wird. Auch Social-Media-Profile bzw. Accounts, Blogs, Newsletter, Podcasts, Datenbanken und kollaborative Systeme können als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote qualifiziert werden und müssen sich dementsprechend an Regeln halten.

Dazu haben die Medienanstalten das Merkblatt „Journalistische Sorgfalt in Online-Medien“ erarbeitet, das die (An-)Forderungen des neuen Paragrafen verständlich übersetzt. Es geht zum Beispiel darum, welche Ansprüche es an die journalistische Sorgfalt gibt, was die Pflicht zur Recherche beinhaltet und worin die Aufgaben der Medienanstalten liegen. Denn: Auch wer im Netz publiziert, muss sich unter bestimmten Voraussetzungen an journalistische Standards halten. Dabei ist auch der Pressekodex ein wichtiges Instrument.

Link zum Merkblatt: https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/ua_Merkblatt_Journalismus_im_Internet.pdf