Web-TV und Streaming
Als Telemedien bezeichnet man im deutschen Recht elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Internet bzw. Telemedien sind teilweise im Medienstaatsvertrag und teilweise im Telemediengesetz festgeschrieben.
Mache ich schon Fernsehen oder „nur“ Internet?
Wer Video-Angebote ausschließlich im Internet anbietet, sollte wissen, ob das Angebot rechtlich als Rundfunk zu bewerten ist, oder ob es sich um ein Telemedium handelt. Die Übergänge zwischen Fernsehen und Internet sind fließend. Im Internet gibt es schließlich zahlreiche Videoangebote. Auch für die Anbieter:innen ist es oft schwer einzuschätzen, ob sie bereits zulassungspflichtigen Rundfunk veranstalten oder ob es sich beim eigenen Angebot noch um ein zulassungsfreies Telemedium handelt. Als Faustregel gilt, dass Angebote auf Abruf („on demand“) keiner Rundfunkzulassung bedürfen. Ob für ein konkretes Videoangebot im Internet eine Lizenz notwendig ist oder nicht, beantwortet die Checkliste der Medienanstalten für Web-TV und zur Einordnung von Streaming-Angeboten im Internet. Mit dieser Checkliste können potenzielle Anbieter:innen prüfen, in welche rechtliche Kategorie ihr Angebot fällt und ob Handlungsbedarf besteht: Zur Checkliste.
Bei Unklarheiten bietet die brema eine Beratung an. Dort wird das Web‐TV-Angebot konkret bewertet. Anbieter:innen erfahren, was sie ggf. tun müssen, um eine Rundfunkzulassung zu erhalten. Die Beratung ist kostenlos.
Pragmatisches Vorgehen für Livestreams: Sie planen einen Livestream Ihrer Veranstaltung?
Hier finden Sie ein online ausfüllbares Formular zur vereinfachten Anzeige von Livestreaming-Angeboten während des Corona-Pandemieschutzes: Zum Formular.
Dieses Online-Formular ermöglicht es den Anzeigenden, das Formular am Rechner auszufüllen und dann als PDF per E-Mail an die brema zu schicken. Auch für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zum Hintergrund: Angesichts der Absage aller kulturellen und kirchlichen Ereignisse sowie der Schließung von Bildungseinrichtungen in Folge der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus nimmt das Livestreaming von Ereignissen sowie von Bildungsangeboten an Bedeutung zu – auch wenn die staatlichen Präventionsmaßnahmen aufgehoben wurden. Gewisse Livestreams können dabei unter den Rundfunkbegriff fallen und benötigen nach geltendem Recht grundsätzlich eine Zulassung. Die Direktorenkonferenz der Medienanstalten hat sich auf ein pragmatisches Vorgehen beim Livestreaming von kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten während der Pandemie-Phase verständigt. Damit ermöglichen die Medienanstalten ein vereinfachtes Anzeigeverfahren zur Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Teilhabe während und nach der Zeit der Corona-Krise. Auch die brema stellt bis auf Weiteres sicher, dass solche Streamings ohne komplizierte Verfahren angeboten werden können. Selbstverständlich müssen dabei die geltenden Gesetze, allen voran der Jugendschutz und die journalistischen Sorgfaltspflichten, eingehalten werden. Gerade in Zeiten wie diesen haben verlässliche Informationen einen besonderen Stellenwert.