Darf ich das? Wie und wo muss ich es kennzeichnen?
Neben den klassischen Werbeformaten im Rundfunk zählt zu einer erfolgreichen Marketing-Strategie heute auch Werbung in Social-Media-Angeboten. Der Markt und das Umfeld entwickeln sich rasant weiter und so kommen – mit einer zunehmenden Professionalisierung der Branche – stetig neue Werbeformen hinzu. Egal ob Produktplatzierung auf YouTube, Werbebeiträge auf Instagram oder Rabattcodes auf Blogs - wichtig ist die richtige Kennzeichnung.
Denn auch online ist Schleichwerbung nicht erlaubt und wird von den Medienanstalten geahndet. Unter Schleichwerbung versteht man die Nennung oder Darstellung von Waren oder Dienstleistungen, wenn sie absichtlich zu Werbezwecken eingebaut werden, nicht gekennzeichnet sind und Zuschauer deshalb in die Irre führen können. Wer also Produkte oder Dienstleistungen als Content-Creator bewirbt, steht in der Verantwortung eine transparente Kennzeichnung zu gewährleisten.
Daher gilt: Wo Werbung drin ist, muss auch Werbung draufstehen
Je nach Medium und Werbeform unterscheidet der Medienstaatsvertrag und das Telemediengesetz, wie und wo eine Kennzeichnung bei Online-Angeboten erfolgen muss. Das klare Ziel der Regulierung durch die Medienanstalten ist Transparenz: Zuschauende müssen wissen, ob ein Video werbliche Hinweise enthält.
Alles, was man zu diesem Thema als Content-Creator beachten sollte, haben die Medienanstalten in einem Leitfaden zusammengestellt. Die Matrix konzentriert sich auf Fragen des Medienrechts, blendet dabei aber aktuelle Entwicklungen aus dem Wettbewerbsrecht nicht aus und bietet so eine umfassende Hilfestellung. Durch die Tabellendarstellung, können neue Werbeformen laufend ergänzt werden.
Leitfaden der Medienanstalten zu Werbekennzeichnung in Online-Angeboten