Der gesetzliche Rahmen unserer Arbeit
Die Aufträge und Befugnisse unserer Arbeit sind im Landesrecht geregelt. Die Brema handelt demnach nach den Vorgaben des Bremischen Landesmediengesetzes (BremLMG).
Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes
Für eine einheitliche rechtliche Grundlage haben die einzelnen Länder bundesweit gleichlautende Landesrechte in Form von Staatsverträgen ausgehandelt und verabschiedet. Gemeinsames Landesrecht sind: der Medienstaatsvertrag (MStV), das Rahmenrecht für den öffentlich-rechtlichen und den bundesweiten privaten Rundfunk und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der sich über den Rundfunk hinaus auch auf Internetangebote erstreckt. Die Aufgabe der Aufsicht über Telemedien ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt.
Berührungen bestehen außerdem mit dem Grundgesetz (GG), dem bundesrechtlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Gesetzestexte können weiter unten eingesehen werden.
Staatsverträge
- Medienstaatsvertrag (MStV)
in der Fassung des fünften Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1. Oktober 2024
- Bis zum Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags (MStV) war der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Rechtsgrundlage für die Medienanstalten. Hier ist die letzte Version (22. Änderungsstaatsvertrag, in Kraft getreten am 1. Mai 2019, gültig bis 6. November 2020): Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV)
Die zwei nachfolgenden Synopsen geben einen Überblick darüber, wo die bisherigen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) im neuen Medienstaatsvertrag (MStV) platziert sind:
- Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)
in der Fassung des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
in der Fassung des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), in Kraft seit 1. Oktober 2016
- Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 4. bis 17. Juli 2014, in Kraft getreten am 1. April 2015
Weitere Gesetze
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
vom 23. Juli 2002, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
vom 22. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018
- Telemediengesetz (TMG)
vom 26. Februar 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017
Europarecht
Neue Medien wie insbesondere das Internet halten sich nicht an Landesgrenzen und erhalten dadurch nicht nur Regulierung durch den Bund und die Länder, sondern auch europaweit. Das europäische Parlament hat daher Richtlinien entwickelt, die bei der Gesetzgebung von Bund und Ländern berücksichtigt werden müssen. Diese können hier eingesehen werden:
- Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL)
Richtlinie 2010/13/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (kodifizierte Fassung)
- Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
vom 5. Mai 1989, geändert durch das Protokoll des Europarats vom 9. September 1998, in Kraft getreten am 1. März 2002