Sendezeiten, Vorsperren und Filterprogramme
Die Verbreitung und Bereitstellung von sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten ist in Deutschland bedingt zulässig. Anbieter müssen dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche diese „üblicherweise nicht wahrnehmen“ - so der Gesetzeswortlaut.
Im Rundfunk wird dieser Zugang durch die Bindung der Programme an Sendezeiten geregelt. Diese richten sich nach den Altersfreigaben der Spielfilme, festgelegt durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, FSK , oder Empfehlungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen FSF.
ab 12 Jahren = im Fernsehen erst ab 20.00 Uhr (Empfehlung)
ab 16 Jahren = im Fernsehen erst ab 22.00 Uhr (feste Grenze)
ab 18 Jahren = im Fernsehen erst ab 23.00 Uhr (feste Grenze)
Im digitalen Fernsehen können Sendungen durch eine Jugendschutz-Vorsperre (PIN- Code) auch außerhalb dieser Sendezeitbeschränkungen ausgestrahlt werden. Auch diese Vorgabe überwachen die Landesmedienanstalten.
Im Bereich der Telemedien (Internet) müssen die Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte einen altersbegrenzten Zugang sicherstellen. Die Brema ist als Mitglied der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zuständig, welche Kinder und Jugendliche vor der Konfrontation mit beeinträchtigenden Inhalten schützen sollen. Mehr Informationen zu anerkannten Jugendschutzprogrammen.