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Pragmatisches Vorgehen bei Livestreamings wird befristet fortgeführt

Medienanstalten verlängern das vereinfachte Anzeigeverfahren

Vor dem Hintergrund der Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen vom 15. April 2020 kann das vereinfachte Anzeigeverfahren im Einzelfall auch auf Livestreaming von Veranstaltungen angewendet werden.

Angesichts der anhaltend unsicheren Aussichten für die Durchführung von Veranstaltungen im kirchlichen und kulturellen Bereich sowie im Bereich von Bildungsangeboten ermöglichen die Medienanstalten weiterhin ein pragmatisches Vorgehen für Livestreaming. Auf das jetzt verlängerte vereinfachte Anzeigeverfahren hatten sich die Medienanstalten am 20. März 2020 verständigt, um vor allem kurzfristig den Weg für eine gesellschaftliche Teilhabe als Kompensation für abgesagte und nicht durchgeführte Veranstaltungen zu ebnen.

Mit der Verlängerung orientieren sich die Landesmedienanstalten weiterhin an den Corona-Maßnahmen der Landesregierungen. Dieses Vorgehen ersetzt nicht grundsätzlich das gesetzliche Erlaubnisverfahren, sondern stellt weiterhin eine vorläufige Maßnahme dar. Bei der geplanten Übertragung von Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die einen längeren zeitlichen Vorlauf haben, kann auch eine Zulassung im Sinne des medienrechtlichen Regelverfahrens zu beantragen sein. Dies gilt insbesondere auch für Angebote, die auf Dauer angelegt sind und über den 31. August hinaus angeboten werden sollen. Die jeweils örtlich zuständige Medienanstalt wird hier in jedem Einzelfall zeitnah und pragmatisch entscheiden und steht für Beratung zur Verfügung.

Zum Hintergrund:

Die Direktorenkonferenz der Medienanstalten hat sich auf ein pragmatisches Vorgehen beim Livestreaming von kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten während der Zeit der Corona-Krise verständigt. Damit ermöglichen die Medienanstalten ein vereinfachtes Anzeigeverfahren zur Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Teilhabe während der Zeit der Corona-Krise. Hier finden Sie die Pressemitteilung der Medienanstalten.

Sie planen im Land Bremen einen Livestream Ihrer Veranstaltung?

Auch die brema stellt sicher, dass solche Streamings bis auf Weiteres ohne komplizierte Verfahren angeboten werden können. Selbstverständlich müssen dabei die geltenden Gesetze, allen voran der Jugendschutz und die journalistischen Sorgfaltspflichten, eingehalten werden. Gerade in Zeiten wie diesen haben verlässliche Informationen einen besonderen Stellenwert. Hier finden Sie ein online ausfüllbares Formular zur vereinfachten Anzeige von Livestreaming-Angeboten während des Corona-Pandemieschutzes. Dieses Online-Formular ermöglicht es den Anzeigenden, das Formular am Rechner auszufüllen und dann als PDF per E-Mail an die brema zu schicken. Auch für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Fragen zur Medienmitteilung: Bremische Landesmedienanstalt (brema)

Öffentlichkeitsarbeit
Julia Heimlich
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